Zum Inhalt springen
Allgemeine Informationen – keine Versicherungs- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Mehr erfahren

Krankenzusatzversicherung - Stationär

Als gesetzlich Versicherter werden Sie im Krankenhaus gut versorgt – allerdings im Mehrbettzimmer und von dem Arzt, der gerade Dienst hat. Eine stationäre Zusatzversicherung macht Sie im Krankenhaus zum „Privatpatienten“: Sie können die Wahlleistungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen, ohne sie selbst zu bezahlen.

Was ist versichert?

  • Wahlärztliche Leistungen („Chefarztbehandlung“): Sie werden von den leitenden Ärzten bzw. Spezialisten des Krankenhauses behandelt oder operiert. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
  • Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer: mehr Ruhe, mehr Privatsphäre, oft bessere Ausstattung. Der Tarif legt fest, welches Zimmer bezahlt wird.
  • Freie Krankenhauswahl: Wer sich ohne zwingenden Grund in einem anderen als dem nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus behandeln lässt, muss Mehrkosten unter Umständen selbst tragen. Gute Tarife übernehmen diese und schließen auch Privatkliniken ein.
  • je nach Tarif die gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Tag, Rooming-in für ein Elternteil beim Kind und Transportkosten.

Worauf Sie achten sollten

  • Erstattung über den GOÄ-Höchstsatz hinaus: Chefärzte rechnen oft bis zum 3,5-fachen Satz ab, manchmal mit Honorarvereinbarung darüber. Zahlt der Tarif nur bis zum Höchstsatz, bleibt ein Rest bei Ihnen.
  • Einbett- oder Zweibettzimmer: Der Preisunterschied zwischen beiden Varianten ist meist überschaubar.
  • Ersatz-Krankenhaustagegeld: Verzichten Sie auf Wahlleistungen (z. B. weil kein Einbettzimmer frei ist), zahlen viele Tarife stattdessen einen Tagessatz.
  • Kalkulation mit Alterungsrückstellungen: Tarife „nach Art der Lebensversicherung“ sind anfangs etwas teurer, steigen aber nicht allein wegen des Alters. Tarife ohne Rückstellungen werden mit jeder Altersstufe deutlich teurer – oft gerade dann, wenn man den Schutz am meisten braucht.
  • Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers – sonst kann er den Vertrag in den ersten Jahren beenden.
  • Wartezeiten: in der Regel drei Monate, bei Entbindung und Psychotherapie oft acht Monate. Bei Unfällen entfällt die Wartezeit meist.
  • Psychiatrische und psychosomatische Behandlungen, Reha und Kuren: Sind sie eingeschlossen oder begrenzt?
Praxistipp: Lassen Sie sich vor einer planbaren Operation im Krankenhaus die Wahlleistungsvereinbarung zeigen, bevor Sie unterschreiben – und reichen Sie bei Unklarheiten vorab eine Kostenzusage beim Versicherer ein. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Rechnung.
Seite teilen: LinkedIn XING WhatsApp E-Mail

Anzeige